AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung

1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der One Pint GmbH, Am Güterbahnhof 2, 24976 Handewitt (nachfolgend „One Pint“ ) und ihren jeweiligen Auftraggebern für sämtliche Leistungen.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn One Pint schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls One Pint den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt. Gegebenenfalls gelten ergänzend und vorrangig besondere Vertragsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote von One Pint sind keine Angebote im Rechtssinne, sondern stellen Aufforderungen an den Auftraggeber zur Abgabe eines Angebotes dar. Ein Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch One Pint zu Stande. Der Auftraggeber verzichtet dabei gemäß § 151Satz 1 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Der Vertragsschluss erfolgt erst bei entsprechender schriftlicher Auftragsbestätigung oder Lieferung durch One Pint.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die von One Pint am Tage der Auftragsannahme angegebenen Preis und Zahlungsbedingungen, soweit nicht abweichendes vereinbart worden ist.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige folgen aus den jeweils aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.
Zahlungen des Auftraggebers durch Überweisung oder per Scheck gelten erst mit dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von One Pint als erfolgt.
Die Aufrechnung gegen Forderungen von One Pint ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von One Pint an Dritte zu übertragen. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber
Ansprüchen von One Pint nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen des Auftraggebers steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis mit One Pint beruht.

4. Lieferung, Teilleistungen
Sofern Lieferfristen vereinbart werden, stehen diese unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von One Pint durch seine Lieferanten, sofern One Pint ein kongruentes Deckungsgeschäft mit den entsprechenden Lieferanten abgeschlossen hat. One Pint informiert den Auftraggeber unverzüglich über etwa verspätete Leistungen eines Lieferanten. In diesem Fall ist One Pint zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Lieferverzögerungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von One Pint liegen, verlängern die jeweilige Lieferfrist für die Dauer des Hinderungsgrundes. One Pint wird den Auftraggeber über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.

Bei Verbrauchsgütern erfolgt die Lieferung für den Auftraggeber frachtfrei ab 30 Karton. Unter 30 Karton beträgt die Frachtkostenpauschale EUR 50,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Annahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht an, so ist One Pint berechtigt, ohne besonderen Nachweis 20 % der Auftragssumme als Entschädigung zu fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass One Pint tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. One Pint ist dessen ungeachtet berechtigt, auch einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen.

6. Zahlungsverzug und Verzugsschaden
Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug, oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist One Pint unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen aus einer etwaigen Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Auftraggeber sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug oder Protest Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesen Vereinbarungen betrifft. Dessen ungeachtet ist One Pint auch berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzuhalten.
Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum von One Pint. Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller One Pint zustehenden Saldoforderungen gegen den Auftraggeber. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen von One Pint gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, erklärt One Pint auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von One Pint in der übersteigenden Höhe. Freigabeerklärungen bedürfen der Schriftform.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Gütern vermischt oder verarbeitet, so erwirbt One Pint Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils der Lieferung durch One Pint im Verhältnis zu den Lieferanteilen Dritter. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne ausdrückliche Zustimmung von One Pint nicht gestattet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen sind an One Pint für die Dauer des Eigentumsvorbehalts abgetreten.
One Pint nimmt diese Abtretung an. One Pint ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs oder bei wesentlicher Verletzung vertraglicher Pflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird. Unabhängig von der Ausübung eines Rücktrittsrechts entfällt das Recht des Auftraggebers zum Besitz an der Vorbehaltsware bei Zahlungsverzug. Der Auftraggeber haftet für den Verlust und für alle Schäden an der Ware ab dem Zeitpunkt der Übergabe und bis zu deren vollständiger Bezahlung gegenüber One Pint. Bei Beschädigung, Zerstörung, Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter gegenüber der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber One Pint hiervon unverzüglich und unter Angabe von Namen und Anschrift des Dritten zu informieren sowie den Dritten auf die Eigentumsrechte von One Pint hinzuweisen. Sämtliche infolge eines solchen Eingriffs etwa entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Ist die Vorbehaltsware in den Besitz eines Dritten gelangt, tritt der Auftraggeber One Pint auf Verlangen etwaige Herausgabeansprüche gegenüber dem Dritten ab.

8. Mängel der Lieferung
Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist er verpflichtet, offensichtlich erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Entdeckung, schriftlich zu rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung eines Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige an One Pint ausreichend, sofern diese One Pint später zugehen sollte.

9. Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich mit den nachfolgenden Einschränkungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Soweit Genehmigungen oder Zulassungen für den Verkauf der Ware notwendig sind, ist hierfür der Auftraggeber verantwortlich.

10. Haftung
One Pint haftet auf Aufwendungs- oder Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist hier der Höhe nach jedoch begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

11. Drucksachen
Der Auftraggeber sichert One Pint zu, dass in Auftrag gegebene Drucksachen nicht Urheberrechte Dritter verletzten. Für den Fall einer Inanspruchnahme One Pint durch Dritte wegen Verletzung von Urheberrechten im Zusammenhang mit der Erstellung von Drucksachen auf Veranlassung des Auftraggebers hält der Auftraggeber One Pint von sämtlichen Ansprüchen Dritter insoweit frei. Dies umfasst insbesondere auch die erforderlichen Kosten für eine angemessene außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung.

12. Datenschutz
One Pint wird die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Auftragsbearbeitung und –Abwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten unter Beachtung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften erheben, verarbeiten und nutzen.

13. Schriftform
Der Vertrag und etwaige Änderungen bedürfen der Schriftform.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis folgenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Flensburg. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

One Pint, März 2014

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